9. Hinzunehmende Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, mit dem durch das Bauvorhaben verursachten Mehrverkehr komme es zu erheblichen zusätzlichen Lärmbelastungen. Obwohl sie dies bereits mit ihrer Einsprache vorgebracht hätten, habe die Vorinstanz kein Lärmgutachten eingeholt. Die Einhaltung der Lärmvorschriften gehöre jedoch zu den räumlichen Auswirkungen eines Bauvorhabens, die von der Entscheidbehörde geprüft werden müssten. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt.