Der vorinstanzliche Entscheid ist somit im Ergebnis richtig und auch die angewendeten Kriterien waren zutreffend. Die Nennung von Art. 81 Abs. 1 SG und Art. 26 BauG als gesetzliche Grundlage war allerdings verwirrend, da die Ausnahmebewilligung nach den Anforderungen gemäss Art. 81 Abs. 2 SG und Art. 28 BauG erteilt werden konnte. Dies erschwerte den Beschwerdeführenden die sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids. Der Begründungsmangel wird mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid geheilt. Aus der Heilung darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil entstehen. Sie ist daher bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.