Besucherparkplätze sind sinnvollerweise einfach und oberirdisch zugänglich. Zudem wird die gewählte Anordnung der Parkplätze entlang der P.________strasse den denkmalpflegerischen Schutzbedürfnissen gut gerecht. Private und öffentliche Interessen werden durch die Besucherparkplätze nicht beeinträchtigt. Die Gemeinde durfte daher die Besucherparkplätze auf Zusehen hin bewilligen.