Nach Art. 51 Abs. 2 BauV beträgt die Bandbreite des Parkplatzbedarfs ab vier Wohnungen 0,5 bis 2 Parkplätze pro Wohnung. Die geplante Einstellhalle verfügt über vierzehn Abstellplätze für Fahrzeuge und damit über genügend Parkierungsmöglichkeiten für die geplanten zwölf Wohnungen. Die Bandbreite der zu erstellenden Parkplätze wäre demnach auch ohne die oberirdischen Besucherparkplätze eingehalten, so dass diese auch unter funktionellen Gesichtspunkten leicht entfernbar sind. Ein genügendes Interesse der Bauherrschaft an den Besucherparkplätzen ist nachgewiesen. Besucherparkplätze sind sinnvollerweise einfach und oberirdisch zugänglich.