Demnach kann die Erstellung kleiner und leicht entfernbarer Bauten und Anlagen in Abweichung von den Strassenabstandsvorschriften auf Zusehen hin bewilligt werden, wenn die Bauherrschaft ein genügendes Interesse nachweist und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Parkplätze gelten als Kleinbauten im Sinne der genannten Bestimmungen. Die fraglichen Besucherparkplätze sind technisch leicht entfernbar. Nach Art. 51 Abs. 2 BauV beträgt die Bandbreite des Parkplatzbedarfs ab vier Wohnungen 0,5 bis 2 Parkplätze pro Wohnung.