Nach Art. 81 Abs. 1 SG kann das zuständige Gemeinwesen Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere des Ortsbildes, es rechtfertigen und wenn dadurch weder öffentliche Interessen noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. Art. 81 Abs. 2 SG bestimmt, dass für Kleinbauten Art. 28 BauG sinngemäss gilt. Demnach kann die Erstellung kleiner und leicht entfernbarer Bauten und Anlagen in Abweichung von den Strassenabstandsvorschriften auf Zusehen hin bewilligt werden, wenn die Bauherrschaft ein genügendes Interesse nachweist und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden.