a) Die Vorinstanz hat für die Besucherparkplätze entlang der P.________strasse eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands gewährt. Als gesetzliche Grundlage nannte sie Art. 26 BauG und Art. 81 Abs. 1 SG. Zur Begründung der Ausnahmebewilligung führte sie an, dass es sich bei den Parkplätzen um eine leicht entfernbare Anlage handle und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt würden. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass keine Ausnahme hätte bewilligt werden dürfen. Es fehle an besonderen Verhältnissen im Sinne von Art. 26 BauG. Die Vorinstanz sei diesbezüglich ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.