Das schopfartige Gebäude, das hier die Rampe in die Einstellhalle verdecken soll, kommt vor der Ostfassade des Nachbarhauses zu liegen und wirkt damit relativ diskret.40 Ansonsten ist die Zufahrt bodeneben und lässt den Blick auf das dahinter Liegende frei. Es sprechen somit keine gewichtigen öffentlichen Interessen gegen die Gewährung der beantragten Ausnahme. Wesentliche nachbarliche Interessen, die mit der Ausnahme verletzt würden, sind nicht ersichtlich. Mit der erwähnten Dienstbarkeit und der diesbezüglichen Nebenbestimmung ist dafür gesorgt, dass bei der Einstellhallenausfahrt in die N.________strasse die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.