Wie die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 19. März 2021 (S. 6) ausführen, werden die anderen Grundstücke im fraglichen Freihaltegebiet von der N.________strasse her erschlossen. Daher ist davon auszugehen, dass die Ziele des Freihaltegebiets durch Zufahrten von der N.________strasse her generell nicht vereitelt werden. Es sprechen also keine grundsätzlichen ästhetischen Überlegungen gegen Erschliessungsanlagen im Freihaltegebiet. Das schopfartige Gebäude, das hier die Rampe in die Einstellhalle verdecken soll, kommt vor der Ostfassade des Nachbarhauses zu liegen und wirkt damit relativ diskret.40