Damit unterscheidet sich das streitige Vorhaben von Neubauprojekten, bei denen die Bebauung einer Parzelle von Grund auf neu geplant werden kann und sich daher ästhetisch motivierte Ausnahmen grundsätzlich nicht rechtfertigen. Hier kommt eine Ausnahme in Frage, weil mit dem Erfordernis der Rücksichtnahme auf Baudenkmäler und das Ortsbild besondere Verhältnisse vorliegen. Vorausgesetzt ist, dass die Interessenabwägung zugunsten der Ausnahme ausfällt. Soweit dabei ästhetische Aspekte zu berücksichtigen sind, kann die BVD diese anhand der Parteieingaben, der sonstigen Akten und den allgemein verfügbaren Informationen selber gewichten.