f) Das Bauvorhaben umfasst zwar unter anderem einen Neubau. Auf der Bauparzelle befinden sich aber zwei weitere Gebäude, die erhalten werden sollen bzw. müssen; die Denkmalqualität des schützenswerten Speichers und der Baugruppe schränken diesbezüglich den Entscheidungsfreiraum der Bauherrschaft ein. Ferner ergeben sich gestalterische Einschränkungen aus der Notwendigkeit der Rücksichtnahme auf das Ortsbild. Damit unterscheidet sich das streitige Vorhaben von Neubauprojekten, bei denen die Bebauung einer Parzelle von Grund auf neu geplant werden kann und sich daher ästhetisch motivierte Ausnahmen grundsätzlich nicht rechtfertigen.