Ein Ausnahmegesuch ist grundsätzlich mit dem Baugesuch einzureichen.35 Kann ein Bauvorhaben nur mit Ausnahmen bewilligt werden, so hat die (erstinstanzliche) Baubewilligungsbehörde der Bauherrschaft Gelegenheit zur Einreichung eines solchen zu geben (Art. 18 Abs. 2 BewD).36 Wird das Erfordernis einer Ausnahmebewilligung von der Bauherrschaft und der Behörde erst nachträglich erkannt, ist ein nachträgliches Ausnahmegesuch einzureichen. Dies ist insbesondere auch im Beschwerdeverfahren vor der BVD noch möglich. Das Ausnahmegesuch ist diesfalls im Beschwerdeentscheid zu beurteilen (Art. 44 Abs. 2 BewD).37