Die Behauptung, dass mehrere Erschliessungsvarianten geprüft worden seien und diejenige ab der N.________strasse sich als die beste erwiesen habe, werde von der Beschwerdegegnerschaft nicht belegt. Eine Ausnahmebewilligung müsse verweigert werden, wenn gangbare Alternativen zur geplanten Erschliessungsanlage im Freihaltegebiet bestünden. Der Ausnahmebewilligung stünden zudem öffentliche Interessen entgegen, da die fragliche Erschliessungsanlage die Verkehrssicherheit beeinträchtige. Die Beschwerdeführer melden im Zusammenhang mit dem Ausnahmegesuch Rechtsverwahrung und Lastenausgleichsbegehren an.