Die Beschwerdeführenden beantragen, dass auf das Ausnahmegesuch nicht einzutreten sei. Dieses sei verspätet erfolgt, und die Voraussetzungen für ein nachträgliches Ausnahmegesuch seien nicht gegeben. Falls die BVD auf das Ausnahmegesuch eintrete, sei zu berücksichtigen, dass ästhetisch begründete Ausnahmen bei Neubauten nicht gerechtfertigt seien, weil bei diesen in der Regel grössere Gestaltungsmöglichkeiten bestünden. Zudem sei bei Ausnahmen von Bestimmungen, welche dem Denkmal-, Ortsbild- und Landschaftsschutz dienten, besondere Zurückhaltung geboten.