c) Die Beschwerdegegnerschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Dezember 2020 die Bewilligung einer Ausnahme vom Freihaltegebot gemäss Art. 23 GBR. Zur Begründung führt sie an, aufgrund der Lage der Bauparzelle im historischen Ortsteil von Hinterkappelen seien die Gestaltungsmöglichkeiten für das Bauprojekt sehr eingeschränkt. Das Entwicklungskonzept der Gemeinde sehe vor, dass die Liegenschaften direkt ab der N.________strasse erschlossen werden sollten. Eine ästhetisch bessere Lösung könne eine Ausnahme rechtfertigen. Dies gelte insbesondere, wenn ohne die Ausnahme keine architektonisch befriedigende Lösung zu erreichen sei.