Inwiefern die darauf abgebildeten Anlagen mit der streitigen Einstellhallenzufahrt vergleichbar sind, ob sie unter Geltung von Art. 23 GBR als Neuanlagen bewilligt wurden und ob die sonstigen Voraussetzungen eines Gleichbehandlungsanspruchs gegeben sind, kann im Lichte der nachfolgenden Erwägung offen bleiben. 18/27 BVD 110/2020/207