Die Erwähnung auch von Anlagen deutet eher darauf hin, dass das fragliche Gebiet auch von neuen Nebenanlagen wie Zufahrten freigehalten werden soll. Dem entspricht auch der zweite Satz von Art. 23 GBR, wonach bestehende Elemente wie Mauern, Gartenzäune, Vorplätze und Bepflanzungen zu erhalten sind. Mit der Untersagung neuer Bauten und Anlagen und der Verpflichtung zum Erhalten der bestehenden Elemente führt die bestehende Regelung in Art. 23 GBR dazu, dass in den Freihaltegebieten kaum Veränderungen gegenüber dem Bestehenden möglich sind. Dies betrifft auch die Grünfläche westlich des bestehenden Bauernhaus.