b) Das fragliche Freihaltegebiet entlang der N.________strasse betrifft vier Bauparzellen im Ortsbildschongebiet mit Gebäuden, die im Bauinventar verzeichnet waren bzw. teils immer noch sind und Teile einer Baugruppe bilden. Abgesehen von der Bauparzelle verfügen sie bereits über befestigte Zufahrten von der N.________strasse her. Nach Art. 23 GBR dürfen im Freihaltegebiet keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass damit nur Hauptbauten gemeint wären. Die Erwähnung auch von Anlagen deutet eher darauf hin, dass das fragliche Gebiet auch von neuen Nebenanlagen wie Zufahrten freigehalten werden soll.