In ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2020 ergänzt die Gemeinde, das Freihaltegebiet sei nicht als vollständiges Bauverbot zu verstehen, da es ansonsten einen grossen Teil der davon betroffenen Parzellen der Bauzone entziehen und eine planerisch durchaus erwünschte Ergänzung der Bebauung verunmöglichen würde. Eine Erschliessung der betroffenen Grundstücke entlang der N.________strasse oft nur sinnvoll möglich, indem dafür Flächen im Freihaltegebiet beansprucht würden. Der Wortlaut von Art. 23 GBR sei daher zu weit gefasst und gebe den von der Gemeinde gewollten Sinn nicht richtig wieder.