Die Gemeinde führt im angefochtenen Entscheid aus, im Rahmen des Entwicklungs- und des Verkehrskonzepts für Hinterkappelen seien verschiedene Erschliessungsvarianten geprüft und einer Erschliessung ab der N.________strasse der Vorzug gegeben worden. Bei der anstehenden Revision des Baureglements sollten die Freihaltebereiche gestrichen werden. In ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2020 ergänzt die Gemeinde, das Freihaltegebiet sei nicht als vollständiges Bauverbot zu verstehen, da es ansonsten einen grossen Teil der davon betroffenen Parzellen der Bauzone entziehen und eine planerisch durchaus erwünschte Ergänzung der Bebauung verunmöglichen würde.