a) Das geltende Baureglement der Gemeinde Wohlen kennt sogenannte Freihaltegebiete. In diesen dürfen keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden. Bestehende Elemente wie Mauern, Gartenzäune, Vorplätze und Bepflanzungen sind zu erhalten (Art. 23 GBR). 34 Vgl. BGE 95 II 14 E. 3; BSK ZGB II-Petitpierre, Art. 737 N. 11 ff. 17/27 BVD 110/2020/207