Damit ist gewährleistet, dass bei der Ausfahrt aus der Einstellhalle die Sichtweiten gemäss der VSS-Norm 40 273a eingehalten sind. Weitere Sicherheitsrisiken oder andere Gründe, die einer Strassenanschlussbewilligung entgegenstehen, werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Strassenanschlussbewilligung sind erfüllt; diese ist im Sinne der Rechtssicherheit ausdrücklich als Bestandteil der Gesamtbaubewilligung aufzuführen. 7. Zufahrt zur Einstellhalle im Freihaltegebiet