Der Dienstbarkeitsvertrag sieht zudem explizit einen Anspruch auf Beseitigung oder Reduktion der bestehenden sichtbehindernden Elemente vor. Die Beschwerdegegnerschaft kann somit den Beseitigungs- und Freihalteanspruch auf zivilrechtlichem Weg durchsetzen. Damit steht einer diesbezüglichen Nebenbestimmung nichts im Weg. Die Beschwerdegegnerschaft hat mit Eingabe vom 1. Mai 2023 erklärt, dass sie mit einer solchen einverstanden wäre.