Einer diesbezüglichen Nebenbestimmung steht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nichts entgegen. Die Dienstbarkeit vermittelt der Beschwerdegegnerschaft einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Beseitigung des bestehenden Sichthindernisses. Sie kann mit der sogenannten actio confessoria gegenüber jedermann, insbesondere gegenüber der Eigentümerschaft des dienstbarkeitsbelasteten Grundstücks, die Beseitigung von Behinderungen bei der Ausübung einer Dienstbarkeit verlangen und durchsetzen.34 Der Dienstbarkeitsvertrag sieht zudem explizit einen Anspruch auf Beseitigung oder Reduktion der bestehenden sichtbehindernden Elemente vor.