Damit ist der Umfang des Beseitigungs- und Freihalteanspruchs entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden gemäss deren Stellungnahme vom 13. April 2023 genügend definiert. Die vom Rechtsamt der BVD geäusserten Bedenken hinsichtlich der genügenden Sicht auf das Trottoir werden damit ausgeräumt. Vorausgesetzt ist, dass der vereinbarte Rückbau oder die Reduktion der sichtbehindernden Nebenanlage bei Baubeginn auch wirklich erfolgt und die Einstellhalle erst in Betrieb genommen wird, wenn die Sichtberme frei ist. Einer diesbezüglichen Nebenbestimmung steht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nichts entgegen.