Die Beschwerdegegnerschaft hat die Errichtung einer Dienstbarkeit auf dem Nachbargrundstück erwirkt, welche den Rückbau oder die entsprechende Reduktion der sichtbehindernden Nebenanlage bei Baubeginn und die dauerhafte Freihaltung der Sichtberme vorsieht. Die freizuhaltende Sichtberme ist im Dienstbarkeitsplan dargestellt. Die dienstbarkeitsbelastete Partei darf dort keine sichtbehindernden oder sichteinschränkenden Elemente bauen oder wachsen lassen. Damit ist der Umfang des Beseitigungs- und Freihalteanspruchs entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden gemäss deren Stellungnahme vom 13. April 2023 genügend definiert.