Damit besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass bei fehlender Sicht von der Einstellhallenausfahrt auf das Bankett eine Gefahrensituation für zu Fuss Gehende auftreten kann. Für zu Fuss gehende können Konfliktsituationen mit dem Motorverkehr schwere Folgen haben. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich zu verlangen, dass bei der Einstellhallenausfahrt die Sichtweite nach Westen auf das Bankett eingehalten wird, welche die VSS-Norm 40 273a für Einmündungen in eine Strasse mit Trottoir vorsieht.