Ob das Bankett auf der Nordseite der N.________strasse die für Trottoirs (Gehwege) geforderten Breitenmasse einhält und ob es auf öffentlichem oder privatem Grund liegt, ist demnach nicht ausschlaggebend. Die unter dem Sicherheitsaspekt zu stellenden Anforderungen richten sich vielmehr nach der Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation und der Schwere des damit verbundenen Risikos. Gestützt auf die Ausführungen der Gemeinde ist anzunehmen, dass zu Fuss Gehende den 33 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 21/21a N. 6a