Darin verpflichtet sich der Eigentümer der Nachbarparzelle Nr. J.________ gegenüber dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2, auf der Fläche, die der Sichtberme nach Westen auf das Trottoir gemäss der VSS-Norm 40 273a entspricht, keine sichtbehindernden oder sichteinschränkenden Elemente zu bauen oder wachsen zu lassen. Als sichtbehindernde oder sichteinschränkende Elemente gälten beispielsweise Mauern, Zäune, Pflanzungen oder Ähnliches. Die bestehenden Elemente seien im Zeitpunkt des Baubeginns zu reduzieren bzw. zurückzubauen. Die Dienstbarkeit belastet die jeweilige Eigentümerschaft der Parzelle Nr. J.________;