Grundnorm». Bei der vorgesehenen neuen Ausfahrt sei das Bankett 1,30 m breit, wobei es auf einer Breite von 0,80 m auf der Strassenparzelle liege und in der übrigen Breite von 0,50 m auf der Bauparzelle Nr. L.________. Die Sicht sei daher nicht vom hinteren Gehwegrand, der sich auf Privateigentum (ohne Widmung an die Öffentlichkeit) befinde, zu messen. Die Eigentümerschaft der Parzelle Nr. L.________ könne die Breite des Banketts jederzeit um 0,50 m reduzieren. Das nordseitige Bankett werde wohl ab und zu von zu Fuss gehenden Personen genutzt; es werde aber nicht als Gehweg ausgewiesen. Ausserdem endeten keine Fussgängerstreifen auf diesem Bankett.