Die Beschwerdeführenden verzichteten in Erwartung der bei der Beschwerdegegnerschaft eingeforderten Darstellung der Sichtverhältnisse auf das Trottoir vorläufig auf eine Stellungnahme. Die Gemeinde vertrat mit Stellungnahme vom 19. Juli 2021 die Ansicht, dass die N.________strasse im fraglichen Abschnitt nordseitig keinen Gehweg (Trottoir) aufweise, sondern ein Bankett. Dessen Breite von 0,80-1,30 m entspreche nicht der für Gehwege vorgeschriebenen Breite gemäss der VSS-Norm 640 070 «Fussgängerverkehr; Grundnorm».