Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, gemäss einer summarischen, vorläufigen Einschätzung sei bei der Einstellhallenausfahrt die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderliche Sichtweite auf das Trottoir möglicherweise nicht eingehalten. Gemäss der VSS-Norm 40 273a Ziff. 12.2 betrage die Beobachtungsdistanz bei Knoten mit Trottoir 3,0 m (≥ 2,5 m) ab dem hinteren Trottoirrand. Dies sei auf dem von der Vorinstanz als bewilligt gestempelten Plan «Situation Umgebungsgestaltung» vom 18./24. Februar 2020 jedoch nicht so dargestellt.