Auf dem von der Vorinstanz bewilligten Plan «Situation Umgebungsgestaltung» ist die Sicht auf das Trottoir nicht gemäss diesen Vorgaben dargestellt. Dem Plan lässt sich entnehmen, dass die auf dem Nachbargrundstück Nr. J.________ befindliche Nebenanlage (wohl ein umzäunter Laufhof) bei einer korrekten Darstellung wahrscheinlich in die Sichtberme nach Westen auf das Trottoir ragen würde.