Die Beschwerdegegnerschaft hat mit dem von der Vorinstanz bewilligten Plan «Situation Umgebungsgestaltung» aufgezeigt, dass die erforderliche Sichtweite auf die Fahrbahn in beide Richtungen eingehalten ist. Bei Einmündungen in eine Strasse mit Trottoir (Gehweg) muss auch die Sicht auf das Trottoir gewährleistet sein. Die Mindestsichtweite beträgt hier 15 m. Zu messen ist ab einer Beobachtungsdistanz von 3 m (≥ 2,5 m) vom hinteren Rand des Gehwegs (VSS-Norm 40 273a Ziff. 12.2). Auf dem von der Vorinstanz bewilligten Plan «Situation Umgebungsgestaltung» ist die Sicht auf das Trottoir nicht gemäss diesen Vorgaben dargestellt.