f) Die erforderlichen Sichtweiten auf die Fahrbahn richten sich nach der Zufahrtsgeschwindigkeit der vortrittsberechtigten Motorfahrzeuge. Im Bereich der Einmündung der Einstellhallenzufahrt in die N.________strasse beträgt sie 40 km/h. Nach der VSS-Norm 40 273a, Tab. 1 ist demnach eine Sichtweite auf die Fahrbahn von 35 - 50 m einzuhalten. Zu messen ist ab einer Beobachtungsdistanz von 3,0 m (≥ 2,5 m) vom Fahrbahnrand (VSS-Norm 40 273a Ziff. 11 sowie Ziff. 12.2 am Ende). Die Beschwerdegegnerschaft hat mit dem von der Vorinstanz bewilligten Plan «Situation Umgebungsgestaltung» aufgezeigt, dass die erforderliche Sichtweite auf die Fahrbahn in beide Richtungen eingehalten ist.