Der Regierungsrat umschreibt die Anforderungen an eine genügende Erschliessung näher (Art. 8 Abs. 1 BauG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 BauV sollte die Fahrbahnbreite bei Strassen mit Gegenverkehr 4,2 m nicht unterschreiten. Bei Quartiersammelstrassen darf die Fahrbahnbreite höchstens 6 m, bei den übrigen Strassen höchstens 5 m erreichen (Art. 7 Abs. 4 BauV). Bestehende Erschliessungen genügen für das Bauvorhaben in einem weitgehend überbauten Gebiet, wenn die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhältnismässig gering ist und Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung gewährleistet sind (Art. 5 Bst. a BauV).