Die Vorinstanz erwähnt im Dispositiv des angefochtenen Entscheids den neuen Strassenanschluss nicht explizit als Gegenstand der Gesamtbaubewilligung, obwohl dies offenkundig ihren Absichten entspricht; die diesbezüglichen Nebenbestimmungen gemäss dem erwähnten Amtsbericht werden in Dispositivziffer 2.15 als verbindlich erklärt. Unter dem Aspekt der Rechtssicherheit drängt sich eine Klarstellung auf.