b) Neue Strassenanschlüsse bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens (Art. 85 SG30). Die Gemeinde hat beim Departement Gemeindebetriebe der Gemeinde Wohlen einen Amtsbericht zur Strassenaufsicht eingeholt. Die zuständige Gemeindebehörde hat mit Amtsbericht vom 5. Mai 202031 beantragt, dass der neue Anschluss an die N.________strasse zu bewilligen sei. Die Vorinstanz erwähnt im Dispositiv des angefochtenen Entscheids den neuen Strassenanschluss nicht explizit als Gegenstand der Gesamtbaubewilligung, obwohl dies offenkundig ihren Absichten entspricht;