Dadurch ist der Gestaltungsspielraum eingeschränkt. Die Bauherrschaft kann Haupt- und Nebengebäude nicht frei anordnen. Unter solchen Umständen wäre es unverhältnismässig, die Erfordernisse einer guten Lösung und einer Schonung des Ortsbildes so auszulegen, dass im rückwärtigen Raum nur Gebäudevolumen erstellt werden können, die kleiner sind als die schon vorhandenen Gebäude. Auch unter diesem Gesichtswinkel ist das Volumen des geplanten Neubaus nicht zu beanstanden.