Die Nutzungsvorschriften für die Dorfzone 2 lassen auf der Bauparzelle nach Abbruch des Wagenschopfs die Schaffung neuen Bauvolumens in grösserem Umfang zu. Unter dem Gesichtswinkel eines haushälterischen Umgangs mit dem Boden ist eine Verdichtung in der Bauzone im Grundsatz erwünscht. Auch unter denkmal- und ortsbildschützerischen Aspekten ist die Schaffung neuen und grösseren Gebäudevolumens, gegebenenfalls unter Verlust bisherigen Grünraums, für sich genommen nicht negativ zu werten. Aus dem blossen Volumen des Neubaus kann kein gestalterisches Ungenügen abgeleitet werden. Entscheidend ist, ob und wie das Bauvorhaben gestalterisch auf die Schutzinteressen Rücksicht nimmt.