Veränderungen in der Umgebung eines schützenswerten Baudenkmals oder in einer Baugruppe wirken nicht per se beeinträchtigend. Entscheidend ist, ob und wie dabei auf die Qualitäten der Baudenkmäler Rücksicht genommen wird. Auch die in Art. 22 GBR vorgeschriebene Schonung des Ortsbildes schliesst nicht jegliche Veränderung aus. Die Bauparzelle liegt in der Dorfzone 2- geschossig. Diese ist für eine Bebauung im Rahmen der baupolizeilichen Nutzungsvorschriften vorgesehen. Die Nutzungsvorschriften für die Dorfzone 2 lassen auf der Bauparzelle nach Abbruch des Wagenschopfs die Schaffung neuen Bauvolumens in grösserem Umfang zu.