Beurteilungsgremium zum Studienauftrag war die Vertretung der KDP nicht stimmberechtigt.28 Die Fachbeurteilung durch die KDP wurde demnach durch ihre Mitwirkung bei der Ausarbeitung des Projekts nicht vorweggenommen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die KDP eine umfassende und sorgfältige Beurteilung des Bauvorhabens vorgenommen. Ein zusätzlicher Beizug der OLK ist verzichtbar (Art. 10 Abs. 5 Bst. a BauG).