d) Die Beschwerdeführenden erachten die Beurteilung durch die KDP auch mit den durch das Rechtsamt der BVD eingeholten Ergänzungen als ungenügend und widersprechen dieser. Sie sind der Ansicht, dass beim Bauernhaus nach dem Abbruch der Hocheinfahrt die ursprüngliche Funktion kaum mehr ablesbar wäre. Der Neubau habe ein deutlich grösseres Volumen als der abzubrechende Wagenschopf und wirke mitnichten kleinteilig. Bei einem so massigen Neubau könne die Distanz zu den Nachbargebäuden nicht als angemessen bezeichnet werden. Der geplante Neubau wirke dominant auf das für das Ortsbild wichtige Hof-Ensemble.