d) Das Bauinventar wird derzeit in mehreren Etappen nachgeführt. Beim aktuellen Stand ist das Bauernhaus (N.________strasse) nicht mehr als erhaltenswertes Gebäude im Bauinventar verzeichnet. Es gilt damit im Hinblick auf die nachgesuchte Baubewilligung nicht mehr als erhaltenswertes Baudenkmal (Art. 13c Abs. 3 BauV). e) Das Bauernhaus bildet weiterhin Teil der Baugruppe K.________ und wird im diesbezüglichen Inventarblatt als wichtige Blickpunktbaute bezeichnet. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Speicher weiterhin als schützenswertes Baudenkmal verzeichnet ist. 5. Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Denkmal- und Ortsbildschutz