c) Gemäss Art. 24 GBR23 sind die im Zonenplan als schützenswert und erhaltenswert eingestufte Bauten Baudenkmäler im Sinne der Baugesetzgebung. Das umzubauende Bauernhaus auf der Bauparzelle (N.________strasse) ist auf dem Zonenplan «Wohlen Ost» vom 1. Dezember 200924 als erhaltenswertes Einzelgebäude von kantonaler Bedeutung verzeichnet. Die Inventarisierung des umzubauenden Bauernhauses bildete somit Gegenstand eines Nutzungsplanverfahrens, in welchem die Möglichkeit bestand, die Richtigkeit des Inventars überprüfen zulassen. Die Qualifizierung des Gebäudes als erhaltenswertes Baudenkmal ist damit grundeigentümerverbindlich festgelegt geworden.25