Dem kantonalen Bauinventar kommt nur "negative Wirkung" zu. Das heisst, es legt in verbindlicher Weise nur fest, welche Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone keine Baudenkmäler sind, nämlich jene, die nicht ins Inventar aufgenommen wurden (Art. 13c Abs. 3 BauV21). Deshalb kann im Inventarisierungsverfahren auch nur gerügt werden, ein bestimmtes Objekt sei ins Bauinventar aufzunehmen, resp. das Inventar sei unvollständig (Art. 13a Abs. 4 BauV). Hingegen besteht nicht die Möglichkeit, ein Objekt aus dem Bauinventar streichen zu lassen.