a) Die Beschwerdegegnerschaft macht geltend, die kantonale Denkmalpflege habe das im Bauinventar der Gemeinde Wohlen als erhaltenswert verzeichnete Bauernhaus (N.________strasse) im Rahmen des kantonalen Quervergleichs überprüft und zur Entlassung aus dem Inventar vorgemerkt. Vor diesem Hintergrund könne das Bauernhaus nicht mehr als erhaltenswert betrachtet werden. Sie beantragt daher, es sei nach Art. 10d Abs. 2 BauG zu überprüfen, ob das Bauernhaus zu Recht im aktuellen Bauinventar aufgeführt sei.