Die geringere Verbindlichkeit eines kommunalen Konzepts hindert nicht, dass auch dieses bei der Ausübung von Ermessen, bei einer Festlegung innerhalb eines Handlungsspielraums oder im Rahmen einer Interessenabwägung herangezogen wird. Es ist dabei allerdings nicht wie eine verbindliche Regel anzuwenden, sondern lediglich als eines von verschiedenen für die Abwägung relevanten Elementen zu berücksichtigen.20 In diesem Sinne kann das Entwicklungskonzept «Herz von Hinterkappelen» bei der ortsbild- und denkmalschützerischen Beurteilung (vgl. Erwägung 5) herangezogen werden. 4. Überprüfung der Inventarisierung als Baudenkmal