Das Entwicklungskonzept «Herz von Hinterkappelen» soll als Leit- und Koordinationsinstrument für den Gemeinderat und die Verwaltung dienen.16 Da es nicht im Richtplanverfahren erlassen wurde,17 kommt ihm nicht die in Art. 57 Abs. 1 BauG für Richtpläne statuierte Behördenverbindlichkeit zu.18 Als kommunales Konzept trifft es auch für die Grundeigentümer keine verbindlichen Festlegungen und ist daher im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nicht Prüfungsgegenstand. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist demnach das Bauvorhaben nicht daraufhin zu prüfen, ob es die Vorgaben des Entwicklungskonzepts «Herz von Hinterkappelen» einhält.