10b Abs. 2 BauG). Zur Abwehr von Gefährdungen können Projektänderungen verlangt und soweit nötig Baubeschränkungen oder der Bauabschlag verfügt werden (Art. 10b Abs. Abs. 4 BauG). Das gilt auch, wenn eine Beeinträchtigung durch Veränderungen in der Umgebung droht.